1. KUNST & DESIGN AUKTIONSHAUS SCHOPS TUROWSKI
Das KUNST & DESIGN AUKTIONSHAUS SCHOPS TUROWSKI (im Folgenden: „der Versteigerer“) versteigert öffentlich, freiwillig, im fremden Namen und für fremde Rechnung
2. Ablauf der Versteigerung
Die Versteigerung erfolgt in Euro. Aufrufpreise sind die im Katalog angegebenen Limit-Preise. Gesteigert wird nach festgelegten Gebotsschritten, die im Katalog aufgelistet sind.
Der Versteigerer hat das Recht, Nummern außerhalb der Reihenfolge des Kataloges anzubieten, zu vereinen, zu trennen und/oder zurückzuziehen. Unter Angabe eines besonderen Grundes kann der Versteigerer den Zuschlag verweigern. Ein besonderer Grund liegt insbesondere dann vor, wenn dem Versteigerer ein Bieter unbekannt ist und dieser nicht spätestens bis zu Beginn der Versteigerung Sicherheit geleistet hat.
Der Versteigerer ist berechtigt, eine aktuelle Liquiditätsbescheinigung einer Bank oder Sparkasse oder ein Bar-Depot zu verlangen.
3. Vorbesichtigung
Sämtliche zur Versteigerung kommenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden (1 Woche Vorbesichtigung). Die Vorbesichtigung erfolgt während der Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen des Versteigerers in Krefeld. Fernbietern werden auf Nachfrage und soweit vorhanden über den Katalogtext hinausgehende Zustandsberichte bzw. weitergehende Informationen zugesandt.
4. Versteigerungsgegenstände/ Katalogangaben
Die Gegenstände sind gebraucht und werden in dem Erhaltungszustand versteigert, in dem sie sich im Moment des Zuschlags befinden.
Katalogangaben und entsprechende Angaben auf unserer Website werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, stellen jedoch keine Garantien im Rechtssinne dar. Gleiches gilt für mündliche oder schriftliche Auskünfte sowie Auskünfte in Textform. Ferner wird der Käufer hiermit darauf hingewiesen, dass Abbildungen der Gegenstände, insbesondere im Katalog oder auf der Internetseite des Versteigerers sowie bei Versendung mittels E-Mail aus technischen Gründen Abweichungen gegenüber dem Original aufweisen können, insbesondere im Hinblick auf Farbe und Auflösung.
In der Auktion werden ausschließlich die jeweiligen Kunstwerke, nicht jedoch Rahmen, Passepartouts oder Bildglas angeboten. Diese können dem Käufer kostenlos mit dem Werk ausgehändigt werden. Für solche Teile, die kein Bestandteil des versteigerten Gegenstandes sind, wird keine Haftung übernommen.
5. Kataloge
Kataloge werden Interessenten auf Nachfrage gerne zugesandt.
6. Gebote
Teilnahme an einer Auktion
Es gibt verschiedene Arten an unseren Auktionen teilzunehmen.
Alle Bieter einer Auktion müssen sich zuvor registrieren lassen und bedienen sich hierfür des Bieterformulars des Versteigerers, welches dem Katalog beiliegt, auf der Internetseite des Versteigerers heruntergeladen werden kann oder dem Bieter auf Nachfrage vorab zugesandt wird. Gebote können vorab in Schrift- oder Textform (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail), fernmündlich, durch übliche Zeichen im Saal oder live über Internet-Auktionsplattformen abgegeben werden.
Saalbieter
Der Bieter nimmt persönlich an der Auktion teil und bietet vor Ort.
Vorgebote
Gebote in Text- oder Schriftform (Bieterformular ist verpflichtend) müssen mindestens 24 Stunden vor Beginn der jeweiligen Auktion dem Versteigerer zugehen. Ein maximaler Betrag für ein Lot oder mehrere Lots wird vom Bieter angegeben und vom Auktionator während der Auktion wahrgenommen.
Telefongebote
Telefonbieter werden während der Auktion für die Lots angerufen, für die sie bieten möchten. Die Lots wurden zuvor auf dem Bieterformular angegeben. Die Gebote müssen vor der Auktion in Schrift- oder Textform bestätigt worden sein. Vorab muss eine Telefonnummer genannt sein, unter der der Bieter während der Auktion erreichbar ist. Der Versteigerer schließt hiermit ausdrücklich die Haftung für das Zustandekommen und Aufrechterhalten sowie etwaige sonstige Störungen der Telefonverbindung aus, und zwar insbesondere die Haftung für das Nicht-zustande-Kommen des Zuschlags. Wegen des Umfangs des Haftungsausschlusses verweisen wir auf Ziffer 10 Absatz 2.
Internet-Auktionsplattformen
Über Auktions-Plattformen, bei denen unser Katalog gelistet ist, können Gebote live über das Internet abgegeben werden. Im Falle des Zuschlags wird zusätzlich zu unserem Aufgeld die Provision der Plattform fällig (siehe auch Kapitel 12).
7. Zuschlag
Der Zuschlag wird an den Höchstbietenden erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein höheres Gebot abgegeben wird.
Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf desselben kein Mehrgebot gemacht wird, entscheidet der Versteigerer nach zeitlichem Eingang der Gebote über den Zuschlag. Der Versteigerer kann den Gegenstand erneut anbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist.
8. Abnahme/ Rechnungsstellung/ Zahlung/ Gefahrübergang
Der Zuschlag verpflichtet zur unverzüglichen Abnahme und sofortigen Bezahlung. Ersteigerer sind verpflichtet, die Zahlung spätestens binnen 6 Kalendertagen nach erfolgtem Zuschlag bzw. nach Rechnungsstellung vorzunehmen, wobei es auf das jeweils spätere Datum ankommt. Die Zahlung erfolgt in der Regel per Banküberweisung. Beim Versteigerer vor Ort kann die Zahlung auch in bar, per EC- oder Kreditkarte (Master- oder Visa-Card) erfolgen. Bei Zahlung per Kreditkarte wird eine zusätzliche Gebühr von 5 % des Rechnungsbetrags erhoben.
Nach Ablauf obiger Zahlungsfrist gerät der Ersteigerer auch ohne Mahnung in Verzug.
Mit Übergabe des ersteigerten Gegenstandes, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung auf den Käufer über (Gefahrübergang). Erfolgt statt der Übergabe ein Versand, gilt für den Gefahrübergang die Regelung unter Ziffer 15. Der Gefahrübergang erfolgt, soweit nicht bereits durch vorherige Übergabe, spätestens mit Eintritt des Zahlungsverzuges.
Erfolgt die Zahlung in Fremdwährung, so gehen etwaige Kursverluste und/oder Bankgebühren zu Lasten des Käufers. Während der Versteigerung oder unmittelbar danach ausgestellte Rechnungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Ausfuhrlieferungen sind von der Mehrwertsteuer befreit, innerhalb der EU jedoch nur bei Unternehmen mit einer Umsatzsteueridentifikationsnummer. Sobald dem Versteigerer der Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegt, wird dem ausländischen Kunden die Mehrwertsteuer vergütet. Durch die Einfuhr im Ausland ggfs. anfallende Zölle und Umsatzsteuer sind in jedem Fall vom Ersteigerer zu tragen.
9. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an dem ersteigerten Gegenstand geht erst mit vollständiger Bezahlung aller dem Versteigerer geschuldeten Beträge auf den Käufer über (Eigentumsvorbehalt). Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer den ersteigerten Gegenstand (nachfolgend: Vorbehaltsware) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.
Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf das bestehende Dritteigentum hinzuweisen und den Versteigerer unverzüglich zu benachrichtigen, damit dieser die Eigentumsrechte durchsetzen kann.
10. Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen den Versteigerer einschließlich seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, die Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht/Kardinalpflicht verletzt worden ist. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie wegen Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit sowie für garantierte Beschaffenheitsmerkmale bleiben von obigen Haftungsbeschränkungen unberührt.
Weist der Ersteigerer jedoch bis zu einem Jahr nach der Versteigerung nach, dass Angaben über den versteigerten Gegenstand, welche dessen Wert oder Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, falsch waren, dann verpflichtet sich der Versteigerer, seine Ansprüche gegenüber dem Einlieferer, ggfs. auch gerichtlich, geltend zu machen. Bei erfolgreicher Inanspruchnahme erstattet der Versteigerer dem Ersteigerer den Verkaufspreis Zug um Zug gegen Rückgabe des im unveränderten Zustand befindlichen erworbenen Gegenstandes.
11. Bindung an Angebot
Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, insbesondere weil das Höchstgebot unter dem Limit lag, so ist der Bieter an sein Gebot 30 Tage nach Zuschlag gebunden. Ein Zuschlag unter Vorbehalt wird wirksam, wenn der Versteigerer das Gebot bestätigt.
12. Aufgeld/ Provision
Zum Zuschlagpreis ist ein Aufgeld (Provision) von 24 % zzgl. der auf das Aufgeld anfallenden gesetzlichen MwSt. zu zahlen. Erfolgt der Zuschlag über eine Online-Auktionsplattform, erhöht sich das Aufgeld um die von der Plattform erhobene Provision. Die Bezahlung des Gesamtbetrages erfolgt in Euro und ist binnen der oben unter Ziffer 8 genannten Frist vorzunehmen. Anfallende Bankspesen gehen zu Lasten des Ersteigerers.
13. Folgerecht
Bei Kunstwerken, deren Verkauf folgerechtspflichtig ist, wird der Ersteigerer an der Folgerechtsabgabe nach § 26 UrhG iHv 4 % des Zuschlagpreises beteiligt. Die abgabepflichtigen Objekte sind im Katalog mit einem Sternchen* neben dem Künstlernamen gekennzeichnet.
14. Verzug
Bei Zahlungsverzug kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Mit Eintritt des Verzuges ist der geschuldete Betrag zudem zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für Verbraucher 5% Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz und im Übrigen 8% Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Ferner kann auf Kosten des Säumigen der Gegenstand nochmals versteigert werden. Dabei haftet der Säumige auch für den Mindererlös gegenüber der früheren Versteigerung. Auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
Der Versteigerer hat das Recht, ihn von weiteren Versteigerungen auszuschließen.
15. Mitnahme/ Versand
Ersteigerte Objekte können in der Regel nicht sofort mitgenommen werden. Davon abweichend ist nach Absprache die sofortige Mitnahme kleinformatiger Objekte, insbesondere Vitrinen-Objekte und Gemälde möglich. Grundsätzlich obliegt die Abholung der ersteigerten Gegenstände dem Ersteigerer. Auf Wunsch kann der Versand von kleinen Objekten bis zu einem Gewicht von 30 kg durch den Versteigerer organisiert werden. Hierfür sowie für die zum Versand erforderliche Verpackung fallen Kosten an, deren jeweilige Höhe in einer Preisliste auf der Internetseite des Versteigerers unter „Versand“ eingesehen werden kann. Für schwerere Objekte kann der Versteigerer auf Nachfrage ein geeignetes Speditionsunternehmen benennen.
Eine etwaige Versendung erfolgt auf Kosten des Ersteigerers. Soweit der Ersteigerer nicht als Verbraucher handelt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung des Gegenstandes an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über.
16. Veröffentlichung der Ergebnisse
Ergebnisse werden idR ab dem ersten auf die jeweilige Auktion folgenden Werktag auf der Internetseite des Versteigerers veröffentlicht.
17. Nachverkauf
Diese Versteigerungsbedingungen gelten für den freihändigen Verkauf nach Beendigung der Auktion, sog. Nachverkauf, entsprechend. Der Nachverkauf ist der Versteigerung nachgestellt. Die Bestimmungen über Fernabsatzverträge (§§ 312b-d BGB) finden dabei keine Anwendung. Der Nachverkauf beginnt am Tag nach der jeweiligen Auktion in den Geschäftsräumen des Versteigerers in Krefeld und dauert insgesamt 10 Tage.
18. Folgen verspäteter Abnahme
Werden die ersteigerten oder im Nachverkauf erworbenen Gegenstände nicht spätestens binnen 10 Tagen nach Ende des Nachverkaufs abgeholt, dann ist der Käufer zur Zahlung von Verwahrgebühren von
- 10 € für kleine Objekte (insbesondere Vitrinen-Objekte und Gemälde)
- 20 € für große Objekte (insbesondere Einrichtungsgegenstände)
pro Woche verpflichtet, wobei er sich vorab erkundigen kann, ob ein Objekt als klein oder groß eingestuft wird.
19. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Krefeld, soweit der Käufer Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen diese Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Soweit diese Versteigerungsbedingungen in mehreren Sprachen vorliegen, ist stets die deutsche Fassung maßgebend.